Freitag, 20. November 2015

Verkauf der Immobilie im Bieterverfahren - Das Rad wird neu erfunden


Immobilienverkauf: Bieterverfahren

Beim Immobilienverkauf hat das Bieterverfahren den Vorteil, dass der Eigentümer ohne Verkaufsverpflichtung den aktuellen Marktwert seiner Immobilie erfahren kann.

Von wegen Schnäppchen: Werden beim Immobilienverkauf im Bieterverfahren nur Mini-Gebote abgegeben, kann der Verkäufer diese ohne weiteres ablehnen. Wer heute eine Immobilie verkaufen will, steht bisweilen vor dem Problem, dass er sich nicht 100-prozentig im Klaren darüber ist, wie hoch der Marktwert seiner Immobilie ist. Setzt er einen zu hohen Preis an, so wird er keinen Käufer finden. Ist sein Angebotspreis zu gering, so ist die Immobilie meist rasch verkauft, allerdings nicht zum optimalen Preis.
 
 


Ablauf von Bietverfahren

Ein Immobilienverkauf mittels Bieterverfahren läuft üblicherweise so ab: Die Immobilie wird ohne Angabe eines Preises inseriert, der tatsächliche Marktwert der Immobilie ist nicht herzuleiten. Dass es sich um ein Bieterverfahren handelt, muss allerdings aus der Anzeige hervorgehen. In dieser wird bisweilen ein fester Besichtigungstermin bekannt gegeben. Das Ziel: Es sollen gleichzeitig möglichst viele Interessenten erscheinen. Diese geben nach der Besichtigung ein Gebot ab. „Alle, die glauben, dass sie über das Bieterverfahren ein Reihenhaus zum Schnäppchenpreis einer Garage erwerben können, muss ich enttäuschen“, erläutert Makler Lars Grosenick. Der Verkäufer entscheidet letztlich, ob er auf das höchste Gebot eingeht oder es ablehnt - das wird er meist tun, wenn die Gebote deutlich unterhalb des Marktwertes liegen.

Auch wenn der Immobilienverkauf mit dem Bieterverfahren nicht klappt: Der Verkäufer kann danach zumindest einschätzen, wie viel potenzielle Käufer zu zahlen bereit wären - er kennt somit den aktuellen Marktwert. Und da er sich nicht zum Verkauf verpflichtet, kann er nun sein Objekt auf dem klassischen Wege über ein Immobilienportal wie immowelt.de oder die Tageszeitung anbieten.
Das Bieterverfahren eignet sich laut RDM auch, wenn die Vermarktung unter hohem Zeitdruck erfolgen muss, etwa weil der Verkäufer dringend Geld benötigt oder eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen muss, wenn die Bank drängelt oder ähnliche externe Faktoren zeitlichen Druck ausüben - dann ist zwar nicht unbedingt ein Verkauf zum aktuellen Marktwert gesichert, besser als eine Zwangsversteigerung ist eine solche Vermarktung aber auf alle Fälle.

Einige Makler wenden für den Immobilienverkauf die recht junge Methode an. Sie versprechen sich davon eine Immobilie zügig und zu einem akzeptablen Preis losschlagen zu können. Und das, ohne dass der Verkäufer das Risiko eingeht, einen viel zu geringen Preis zu erzielen. Der Vorteil für den Verkäufer beim Bieterverfahren: Anders als bei einer öffentlichen Versteigerung oder Auktion ist das Höchstgebot nicht verkaufsbindend. Wenn also nur Schnäppchenjäger Mini-Gebote abgeben, kann der Verkäufer ablehnen, 

Im Unterschied zur Zwangsversteigerung liegt jedoch einem Bieterverfahren kein amtliches Gutachten zugrunde. Demnach kann der Interessent nur schwer oder auch gar nicht die Werthaltigkeit des Objektes einschätzen. Geboten wird in den meisten Fällen jedoch nach unten, denn jeder versucht erst einemal unter dem Verkehrswert zu kaufen. In der Zwangsversteigerung ist der Verkeihrswert eindeutig festgelegt, nicht jedoch im Bieterverfahren - es sei denn es wird vorab ein amtliches Gutachten erstellt. Solange das nicht geschehen ist, bleibt das Bieterverfahren eine ungewisse Angelegenheit.

Sollte die Immobilie wirklich so heiß sein, dass ein Bietergefecht entsteht, genügt eine realistische Wertfestsetzung der Immobilie und sie läßt sich in kurzer Zeit ganz normal verkaufen. 


Rainer E. Plinge



Quelle: Immowelt

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