Steuerliche Vorteile
Abschreibung für Modernisierung
Bei Denkmalschutz-Immobilien ist der Staat großzügig: Für Sanierungs- und Modernisierungskosten ist eine Abschreibung möglich. Käufer von renovierungs- oder gar sanierungsbedürftigen Immobilien können so Steuern sparen.
Der Vermieter darf die
Miete erhöhen, wenn die Modernisierung den Wohnwert erhöht oder
diese zu Energieeinsparung führt.
Während die Anschaffungskosten für nicht selbst genutzte Immobilien über lange Jahre abgeschrieben werden müssen, kann die Abschreibung für eine Modernisierung in einem kurzen Zeitraum steuerlich geltend gemacht werden. Sanierungs- und Modernisierungskosten können gleichmäßig verteilt über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren abgeschrieben werden. Kleinere Reparaturen sind sofort in einem Jahr absetzbar.
Während die Anschaffungskosten für nicht selbst genutzte Immobilien über lange Jahre abgeschrieben werden müssen, kann die Abschreibung für eine Modernisierung in einem kurzen Zeitraum steuerlich geltend gemacht werden. Sanierungs- und Modernisierungskosten können gleichmäßig verteilt über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren abgeschrieben werden. Kleinere Reparaturen sind sofort in einem Jahr absetzbar.
Abschreibung für Renovierung in den ersten drei Jahren nicht unbeschränkt möglich
Käufer von renovierungs- oder gar sanierungsbedürftigen
Immobilien müssen beachten, dass eine Renovierungs-Abschreibung
über einen kurzen Zeitraum in den ersten drei Jahren nach Erwerb
nur dann möglich sind, wenn die Kosten nicht mehr als 15 Prozent
(ohne Mehrwertsteuer) der Anschaffungskosten betragen.
Liegen die in
den ersten drei Jahren nach Kauf getätigten Investitionen höher,
so werden diese Kosten steuerlich wie Anschaffungskosten behandelt -
mit der Folge, dass sie linear im Laufe von 40 beziehungsweise 50
Jahren abgeschrieben werden müssen. Diese auch als
"Instandhaltungsstau-Paragraph" verspottete Regelung wird
von Experten scharf kritisiert, da Käufer alter Häuser notwendige
Sanierungen aus Steuergründen verzögern könnten.
Beispiel: Steuern sparen dank Altbau-AfA
Kauf und Finanzierung
Herr
Meier kauft ein Mehrfamilienhaus in der Stadt, das
einigermaßen in Schuss ist. Die Grundrisse sind ok und der Preis recht
günstig: insgesamt 340.000 Euro für das rund 100 Jahre alte Gebäude. Die
Mieteinnahmen für den Altbau betragen jährlich 27.000 Euro (plus
Nebenkosten). Der Vorbesitzer hat schon einige Renovierungen
durchgeführt. Etwa eine neue Dacheindeckung, teilweise neue Bäder und
Etagenheizungen sowie Isolierglasfenster, manches sollte aber in den
kommenden Jahren noch erneuert werden. Akuter Renovierungsbedarf besteht
allerdings nicht.
Herr Meier hat 90.000 Euro Eigenkapital,
250.000 Euro leiht er sich von der Bank. Zinssatz: 2,5 Prozent, zwei
Prozent Tilgung und 15 Jahre Zinsfestschreibung. Des Weiteren hat er
sich ein Sondertilgungsrecht von weiteren fünf Prozent der
Darlehenssumme jährlich zusichern lassen – falls er Überschüsse hat,
könnte er damit die Rückzahlung des Kredits deutlich beschleunigen. Die
Monatsrate, die er an die Bank zahlen muss, beträgt 937,50 Euro, davon
anfangs rund 520,50 Euro Zinsen und 417 Euro Tilgung. Nach 15 Jahren
liegt der Zinsanteil aufgrund fortschreitender Tilgung bei 332,75 Euro,
die Tilgung bei rund 604,75 Euro.
Herr
Meier hat ein jährliches Einkommen von 60.000 Euro plus künftig weitere
Einnahmen: 27.000 Euro Miete. Von diesen Gesamteinnahmen kann er die
Zinsen und die AfA abziehen. Aufgrund der Bodenrichtwerttabelle seiner
Gemeinde, die den Wert des Grundstücks auf 90.000 Euro beziffert, ist
die lineare Abschreibung des reinen Gebäudewerts in Höhe von 250.000
Euro (340.000 Euro minus 90.000 Euro) möglich.
In seinem Fall sieht die (vereinfachte) Rechnung im ersten Jahr so aus:
zu versteuerndes Jahreseinkommen (alt) | 60.000 Euro |
plus Mieteinnahmen | 27.000 Euro |
abzüglich AfA (2,5 % von 250.000 Euro) | 6.250 Euro |
abzüglich Zinsen (circa) | 6.190 Euro |
zu versteuerndes Jahreseinkommen (neu) | 74.560 Euro |
Aufgrund
der höheren Rendite von Altbauten bei gleichzeitig niedrigen Zinsen und
der geringen Abschreibung hat Herr Meier durch den Immobilienerwerb
nicht ein geringeres, sondern ein höheres zu versteuerndes Einkommen und
wird deshalb künftig mehr an den Fiskus zahlen müssen. Im Laufe der
Jahre wird die Mehrbelastung sogar noch höher, da er weniger Zinsen
abschreiben kann. Die Abschreibung bleibt linear bei 2,5 Prozent
jährlich und das 40 Jahre lang. Allerdings: Den Mieteinnahmen von 27.000
Euro stehen nur Zins- und Tilgungszahlungen von etwa 11.250 Euro
gegenüber. Diesen Überschuss von 15.750 Euro verwendet Herr Meier für
die zusätzliche Steuerbelastung, etwaige Sondertilgungen und Rücklagen
für Renovierungen.
Altbau: Steuern sparen
Die
Steuerbelastung kann er durch Renovierungen senken. Die Abschreibungen
für Renovierungen sind steuerlich sehr attraktiv: Die kompletten Kosten
können in relativ kurzen Zeiträumen abgeschrieben werden. Der
Immobilieneigentümer hat die Wahl: er kann sie in einem Zeitraum von
mindestens zwei und höchstens fünf Jahren komplett abschreiben.
Allerdings
gibt es einen wichtigen Punkt zu beachten: Aufwendige Sanierungen, die
kurz nach dem Erwerb durchgeführt werden, zählen unter Umständen als
anschaffungsnahe Aufwendungen - steuerlich mit verheerenden Folgen: Die
Sanierungskosten werden dann den Anschaffungskosten zugerechnet mit der
Folge, dass diese nur mit zwei, beziehungsweise 2,5 Prozent jährlich
abgeschrieben werden können. Anschaffungsnahe Aufwendungen sind
Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in den ersten drei
Jahren nach Erwerb der Immobilie anfallen, sofern die Kosten hierfür 15
Prozent (ohne Mehrwertsteuer) der Anschaffungskosten der Immobilie
übersteigen. Herr Meier sollte also drei Jahre lang etwaigem
Renovierungseifer Einhalt gebieten und kann erst danach mit größeren
Sanierungsarbeiten loslegen.
Angenommen, Herr Meier renoviert in
den ersten drei Jahren gar nichts und lässt danach für 30.000 Euro
Renovierungen vornehmen: Im Jahr vier nach Anschaffung lässt er das
Treppenhaus neu streichen und renoviert eine der Wohnungen: neues Bad,
neue Elektrik, neue Tapeten und das Abschleifen und Einlassen des
Parkettbodens sind für diesen Preis drin. Seine Rechnung in den Jahren
vier und fünf nach Erwerb sieht dann in etwa folgendermaßen aus:
zu versteuerndes Jahreseinkommen (alt) | 60.000 Euro |
plus Mieteinnahmen | 27.000 Euro |
abzüglich AfA (2,5 % von 340.000 Euro) | 8.500 Euro |
abzüglich Zinsen | 5.700 Euro |
abzüglich Renovierungs-AfA (50 % von 30.000 Euro) | 15.000 Euro |
zu versteuerndes Jahreseinkommen (neu) | 57.800 Euro |
Schreibt
also Herr Meier die Sanierung in zwei Jahren ab, ist sein zu
versteuerndes Einkommen zwei Jahre sogar unter dem Niveau wie vor dem
Immobiliekauf. In diesem Beispiel führt die Renovierung dazu, dass die
Mieteinnahmen faktisch in den Jahren vier und fünf nach Erwerb nicht
versteuert werden müssen. Wer Immobilien zur Kapitalanlage erwirbt,
sollte dies jedoch immer genau mit seinem Steuerberater besprechen.
Rainer E. Plinge
M +49 160 9492 89 22
Quelle: Frank Kemter - Immowelt
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